§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderkreis PopcOhr
e. V.“ - Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck einzutragen;
nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V. Er hat seinen
Sitz in 23569 Lübeck. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
- Ziel des Vereins ist die Förderung des PopcOhrs
der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kücknitz, Bezirk
Dreifaltigkeit. Zweck des Vereins ist die Förderung
kirchlicher Zwecke sowie die kulturelle Betätigung. - Die Zwecke werden verwirklicht durch
a. Organisation und Durchführung von öffentlichen
Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Auftritte) einschließlich
der finanziellen Abwicklung sowie der erforderlichen
Werbung
b. Organisation und Durchführung vereinsinterner
Veranstaltungen (z.B. Ausflüge, Reisen, Vereinsfeiern
zur Förderung des sozialen Zusammenhalts)
c. Öffentlichkeitsarbeit jeglicher Form (z.B.
Werbung für Konzerte, Pflege der Homepage)
d. Beschaffung und Verwaltung von Mitteln (z.B. durch
Beiträge, Spenden, Konzerteinnahmen)
e. Bezuschussung von Konzerten und musikalischen
Veranstaltungen auch außerhalb des PopcOhres.
§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige
Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordung (§§ 51 ff AO). Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. - Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen
Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder
bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei
Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. - Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 4 Auflösung des Vereins / Wegfall des bisherigen
steuerbegünstigten Zweckes
- Bei Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses
amtierenden Vorstandsmitglieder. - Bei Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das verbleibende Vermögen ausschließlich
an die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kücknitz, Bezirk Dreifaltigkeit,
insbesondere zur Förderung und Pflege der Kirchenmusik in
der Gemeinde Kücknitz, Bezirk Dreifaltigkeit. Die Mittel
des Vereins sind hierbei unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische
Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. - Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung.
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand, durch Tod des Mitgliedes oder durch
Streichung von der Mitgliederliste, die durch den Vorstand erfolgen
kann, wenn die Mitgliedsbeiträge für das abgelaufene
Geschäftsjahr nicht entrichtet wurden, oder durch Beschluss
der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied in grober Weise gegen
die Interessen des Förderkreises PopcOhr e. V. gehandelt
hat. - Der Austritt ist dem Vorstand 4 Wochen vor Quartalsende schriftlich
anzuzeigen.
§ 6 Beitrag
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Beitrag zu zahlen, dessen
Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 7 Vorstand
- Die Geschäfte des Vereins leitet der Vorstand.
- Er setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in), dem/der
Kassenwart(in), und 3 Beisitzern des „PopcOhres“. - Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende
und der/die 2. Vorsitzende. Jede/r ist für sich vertretungsberechtigt. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Das Amt des ersten
Vorsitzenden wird nicht durch Wahl vergeben, sondern grundsätzlich
vom jeweiligen Chorleiter ausgeführt. - Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
- Zur Erfüllung des Vereinszwecks kann der Vorstand Mitarbeiter
einstellen und entlassen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal
pro Jahr statt. - Alle Versammlungen werden durch den Vorstand unter
Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher
einberufen. Die Einberufung kann auch per E-Mail erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Wenn die Zahl nicht erreicht
wird, ist nach Ablauf von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen, die dann ohne eine erforderliche Mindestbeteiligung
beschlussfähig ist. - Die Mitgliederversammlung hat folgendes zu erledigen:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung.
b) Erteilung der Entlastung für die Geschäftsführung
(Vorstand) und des Kassenwartes.
c) Bestellung von zwei Kassenprüfern.
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
e) Änderung der Satzung und Auflösung des
Vereins. - Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der erschienenen Mitglieder. - Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
in einer Niederschrift festgehalten, die vom Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. - Satzungsänderungen oder die Auflösung
des Vereins können nur in einer zu diesem Zweck
ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden und sind dem zuständigen Finanzamt
Lübeck anzuzeigen. Zum Auflösungsbeschluss
ist jedoch eine 3/4 Mehrheit der Erschienenen erforderlich.
Es müssen mindestens 1/5 der Mitglieder anwesend
sein. Wenn die Zahl nicht erreicht wird, ist nach
Ablauf von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen, die dann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig ist.
Lübeck, den 04.03.2010