Satzung

Unterstrich

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis PopcOhr
    e. V.“
  2. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck einzutragen;
    nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V. Er hat seinen
    Sitz in 23569 Lübeck. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist die Förderung des PopcOhrs
    der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kücknitz, Bezirk
    Dreifaltigkeit. Zweck des Vereins ist die Förderung
    kirchlicher Zwecke sowie die kulturelle Betätigung.
  2. Die Zwecke werden verwirklicht durch
    a. Organisation und Durchführung von öffentlichen
    Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Auftritte) einschließlich
    der finanziellen Abwicklung sowie der erforderlichen
    Werbung
    b. Organisation und Durchführung vereinsinterner
    Veranstaltungen (z.B. Ausflüge, Reisen, Vereinsfeiern
    zur Förderung des sozialen Zusammenhalts)
    c. Öffentlichkeitsarbeit jeglicher Form (z.B.
    Werbung für Konzerte, Pflege der Homepage)
    d. Beschaffung und Verwaltung von Mitteln (z.B. durch
    Beiträge, Spenden, Konzerteinnahmen)
    e. Bezuschussung von Konzerten und musikalischen
    Veranstaltungen auch außerhalb des PopcOhres.

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige
    Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
    der Abgabenordung (§§ 51 ff AO). Der Verein ist selbstlos
    tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen
    Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
    und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
    aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder
    bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei
    Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
    Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
    hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Auflösung des Vereins / Wegfall des bisherigen
steuerbegünstigten Zweckes

  1. Bei Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter
    Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses
    amtierenden Vorstandsmitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter
    Zwecke fällt das verbleibende Vermögen ausschließlich
    an die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kücknitz, Bezirk Dreifaltigkeit,
    insbesondere zur Förderung und Pflege der Kirchenmusik in
    der Gemeinde Kücknitz, Bezirk Dreifaltigkeit. Die Mittel
    des Vereins sind hierbei unmittelbar und ausschließlich
    für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische
    Personen werden. Ãœber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung
    gegenüber dem Vorstand, durch Tod des Mitgliedes oder durch
    Streichung von der Mitgliederliste, die durch den Vorstand erfolgen
    kann, wenn die Mitgliedsbeiträge für das abgelaufene
    Geschäftsjahr nicht entrichtet wurden, oder durch Beschluss
    der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied in grober Weise gegen
    die Interessen des Förderkreises PopcOhr e. V. gehandelt
    hat.
  4. Der Austritt ist dem Vorstand 4 Wochen vor Quartalsende schriftlich
    anzuzeigen.

§ 6 Beitrag

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Beitrag zu zahlen, dessen
    Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 7 Vorstand

  1. Die Geschäfte des Vereins leitet der Vorstand.
  2. Er setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, dem/der
    stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in), dem/der
    Kassenwart(in), und 3 Beisitzern des „PopcOhres“.
  3. Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende
    und der/die 2. Vorsitzende. Jede/r ist für sich vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre
    gewählt. Wiederwahl ist möglich. Das Amt des ersten
    Vorsitzenden wird nicht durch Wahl vergeben, sondern grundsätzlich
    vom jeweiligen Chorleiter ausgeführt.
  5. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
  6. Zur Erfüllung des Vereinszwecks kann der Vorstand Mitarbeiter
    einstellen und entlassen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal
    pro Jahr statt.
  3. Alle Versammlungen werden durch den Vorstand unter
    Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher
    einberufen. Die Einberufung kann auch per E-Mail erfolgen.
    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
    die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Wenn die Zahl nicht erreicht
    wird, ist nach Ablauf von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung
    einzuberufen, die dann ohne eine erforderliche Mindestbeteiligung
    beschlussfähig ist.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgendes zu erledigen:
    a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung.
    b) Erteilung der Entlastung für die Geschäftsführung
    (Vorstand) und des Kassenwartes.
    c) Bestellung von zwei Kassenprüfern.
    d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
    e) Änderung der Satzung und Auflösung des
    Vereins.
  5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
    der erschienenen Mitglieder.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
    in einer Niederschrift festgehalten, die vom Vorsitzenden
    und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  7. Satzungsänderungen oder die Auflösung
    des Vereins können nur in einer zu diesem Zweck
    ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung
    beschlossen werden und sind dem zuständigen Finanzamt
    Lübeck anzuzeigen. Zum Auflösungsbeschluss
    ist jedoch eine 3/4 Mehrheit der Erschienenen erforderlich.
    Es müssen mindestens 1/5 der Mitglieder anwesend
    sein. Wenn die Zahl nicht erreicht wird, ist nach
    Ablauf von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung
    einzuberufen, die dann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
    Mitglieder beschlussfähig ist.

 

Lübeck, den 04.03.2010

 

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